ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Leistungserbringung durch die OFF/BRIEF GmbH für Kundinnen und Kunden

  1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

    1.1. Geltungsbereich. Die Agentur entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden Beratungs-, Kreativ- und Ausführungsleistungen im Kommunikationsbereich. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der OFF/BRIEF GmbH (im Folgenden: „Agentur“) im Auftrag von Dritten (im Folgenden: „Kunde“) erbrachten Leistungen und Lieferungen. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. abgeschlossenen Vertrags mit dem Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn und soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden von der Agentur nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

    1.2. Leistungsgegenstand. Der konkrete Leistungsgegenstand und -umfang eines Auftrages bestimmt sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen des jeweiligen Auftrages und diesen AGB gehen die Regelungen des Auftrages vor.

  2. Allgemeine Zusammenarbeit

    2.1. Auftragserteilung. Die Agentur erbringt ihre Leistungen immer im Rahmen eines konkreten Auftrages durch den Kunden und auf Basis von Briefings, die vom Kunden an die Agentur übergeben und erläutert werden. Der Auftrag und ggf. das Briefing stellen für die Agentur die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Wird das Briefing mündlich erteilt, soll ein Kontaktbericht angefertigt werden, der dann zur verbindlichen Arbeitsunterlage wird.

    2.2. Zusammenarbeit. Die Agentur und der Kunde arbeiten stets vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des jeweils anderen unverzüglich gegenseitig.

    2.3. Teamzusammenstellung. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche eigenen oder freien Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Agentur behält sich vor, Mitarbeiter aus wichtigen oder berechtigten Gründen durch andere Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Die Agentur ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.

  3. Rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung.

    3.1. Ausschluss der rechtlichen Bewertung. Von dem Leistungsangebot der Agentur sind weder die Bewertung von rechtlichen Risiken und Fragestellungen noch die Überprüfung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf Kollision mit etwaigen Schutzrechten Dritter (Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs) oder deren Eintragungsfähigkeit als Schutzrecht (z.B. Marke) umfasst. Die Agentur wird dem Kunden auf der Basis von Branchenerfahrungen auf mögliche bestehende rechtliche Risiken der beauftragten Leistungen hinweisen. Dabei übernimmt die Agentur jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Hinweises.

    3.2. Verantwortlichkeit des Kunden. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragten Leistungen trägt der Kunde, insbesondere bezüglich möglicher Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, des Wettbewerbsrechts und datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung holt der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat ein.

  4. Projektbeauftragung

    4.1. Inhalt und Annahme des Angebotes. Im Vorlauf eines Auftrages erstellt die Agentur zunächst ein schriftliches Angebot auf Basis eines Briefings des Kunden oder eines durch die Agentur erarbeiteten Konzeptes. Der Kunde beauftragt die Agentur unter Angabe der Angebotsnummer, des Datums und der Bezeichnung des Auftrags schriftlich. Angebot und Annahme, einschließlich aller beigefügten Anlagen, bilden zusammen den Auftrag.

    4.2. Projektende. Das Vertragsende des jeweiligen Auftrags regeln die Parteien im Auftrag. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, endet der jeweilige Auftrag automatisch mit der vollständigen Leistungserbringung.

  5. Mitwirkungspflichten des Kunden

    5.1. Mitwirkungspflichten. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der geschuldeten Leistungen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur zweckdienlich und der Umfang der Mitwirkungsleistung angemessen ist. Der Kunde stellt insbesondere die erforderlichen Informationen, Datenmaterialien sowie Hard- und Software sowie beizustellenden Materialien (etwa Bild-, Ton- oder Textmaterial) in dem Umfang, in der abgestimmten Form und so rechtzeitig zur Verfügung, dass es zu keinen zeitlichen Verzögerungen im Arbeitsablauf der Agentur kommt.

    5.2. Kosten und Mehraufwände. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

  6. Subdienstleister, Fremdleistungen und Aufträge in Vertretung

    6.1. Recht zur Einbindung Dritter. Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung Leistungen ganz oder teilweise bei Dritten zu beauftragen bzw. Arbeitsergebnisse von diesen Dritten zu erwerben, wenn dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geschieht („Subdienstleister“).

    6.2. Beauftragung im Namen des Kunden. Nach Absprache erfolgt die Beauftragung von Fremdleistungen Dritter (z.B. Produktion, Programmierung, Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Messebau) durch die Agentur im Namen und auf Rechnung des Kunden. In diesem Falle haftet die Agentur nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Kunden oder des Dritten. Die Bezahlung des Dritten erfolgt direkt durch den Kunden. Die Agentur haftet nicht für die Bonität des Kunden oder des Dritten, die sie sich auch nicht prüft. Die Beauftragung aller Aufträge, deren Volumen EUR 5.000,00 übersteigt, erfolgt immer in enger Abstimmung mit dem und im Namen des Kunden. Wenn die Agentur Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, werden die entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden mit einer Handling-Pauschale von 15% durchberechnet.

    6.3. Vorausrechnungen. Erfolgt die Beauftragung Dritter durch die Agentur im eigenen Namen, ist die Agentur berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene Akontozahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Die entsprechenden Vorausrechnungen sind mit unmittelbar mit Zugang zur Zahlung fällig.

  7. Abnahme und Mängelrügen

    7.1. Abnahme. Sollte auf den geschuldeten Leistungsgegenstand Werkvertragsrecht anwendbar sein, nimmt der Kunde nach Übergabe eine (Funktions-)Prüfung anhand der Leistungsbeschreibung vor. Wenn die erbrachte Leistung den vertraglichen Vorgaben entspricht, nimmt der Kunde die Leistung ab. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallen) verweigert werden, sofern die Leistung den im Auftrag kommunizierten Anforderungen entspricht.

    7.2. Abnahmeerklärung. Die Abnahmeerklärung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Prüfungshandlungen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe, soweit sich nicht aus der Natur der Leistung ergibt, dass eine längere Abnahmefrist angemessen ist. In diesem Fall gilt die angemessene Abnahmefrist. Die Beweislast für eine längere Abnahmefrist trägt der Kunde. Erklärt der Kunde nach Fristablauf auch innerhalb weiterer fünf Werktage nicht, dass er die Leistungen nicht abnehmen werde, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen. Wegen unwesentlicher Abweichungen kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wenn die Agentur Social-Media-Assets vorbereitet und einsetzt, müssen diese Social-Media-Assets unmittelbar nach Übermittlung an den Kunde geprüft und abgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen abweichenden Prozess. Wenn sich ein Mangel zeigt, muss der Kunde dies unverzüglich der Agentur anzeigen, andernfalls gilt das Social-Media-Asset als abgenommen.

    7.3. Abnahmeverweigerung. Jede Abnahmeverweigerung muss mit einer schriftlichen Mängelliste begründet werden. Die Agentur wird anhand dieser Mängelliste alle Korrekturen durchführen, um eine vollständige Abnahme zu erzielen.

  8. Leistungsänderungen

    8.1. Änderungsverlangen. Änderungen eines festgelegten Leistungsgegenstandes („Change Request“) sind auf Wunsch des Kunden grundsätzlich möglich. Die Agentur prüft die Machbarkeit der Änderungen und teilt dem Kunden die möglichen Auswirkungen auf den festgelegten Kosten- und Zeitplan des jeweiligen Projektes mit. Diese Mitteilung erfolgt in einem ergänzenden, schriftlichen Angebot. Auf Grundlage dessen kann der Kunde die Änderung des Leistungsgegenstandes beauftragen. Andernfalls bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsgegenstand.

    8.2. Mehraufwände. Der Kunde trägt die durch das Änderungsverlangen verursachten Aufwände und Kosten.

  9. Lieferzeit und Erfüllungsort

    9.1. Zieltermine. Vereinbarte Termine (z.B. Liefertermine) sind Zieltermine, deren Überschreitung keinen Verzug auslösen, wenn die Parteien nicht ausdrücklich einen Termin als verbindlich kennzeichnen. Die Agentur benachrichtigt den Kunden, wenn Liefertermine und -fristen überschritten werden und nennt die Gründe und die mutmaßliche Dauer der Überschreitung. Schadensersatz und Rücktritt setzen stets den fruchtlosen Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Nachfrist voraus.

    9.2. Verzögerungen durch Änderungswünsche. Wenn Änderungswünsche des Kunden an einem Leistungsgegenstand eine erhebliche Veränderung des Terminplans verursachen, werden Liefertermine, Fristen und andere Termine angemessen verschoben bzw. die Fristen um den Zeitraum der Verzögerung verlängert. Die Agentur teilt solche Terminveränderungen mit und stimmt neue Termine und Fristen ab.

    9.3. Erfüllungsort und Gefahr bei Lieferung. Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, der Sitz der Agentur. Lieferung an einen anderen Ort werden von der Agentur auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt.

  10. Geistiges Eigentum / Nutzungsrechte

    10.1. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Bestehen an den im Rahmen des Projektes erbrachten Leistungen („Arbeitsergebnisse“) Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, so richtet sich der Umfang der von der Agentur auf den Kunden zu übertragenden oder an den Kunden zu lizenzierenden Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen der Agentur nach den jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall und im Übrigen werden die Nutzungsrechte im Einklang mit § 31 Abs. 5 UrhG in dem Umfang eingeräumt, wie es für die Erreichung des jeweils vereinbarten Vertragszweckes erforderlich ist. Quelldateien, Programmcodes und alle mit ihnen verbundenen Rechte verbleiben bei der Agentur, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung und Vergütung vereinbart ist.

    10.2. Nutzungsrechte Dritter. Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Leistungen Dritter (z.B. von Models, Fotografen, Regisseuren, Influencer), werden nach den Vorgaben des Kunden eingeholt. Die Kosten der Lizenzierung werden gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen und mit einer Handling-Pauschale in Höhe von 15% weiterbrechnet, soweit keine abweichenden Regelungen vereinbart worden ist. Nach Absprache mit dem Kunden werden diese Fremdleistungen unmittelbar im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt und die Rechte unmittelbar erworben. Die Agentur prüft nach Übergabe der Arbeitsergebnisse nicht fortgesetzt, ob und wann welche Nutzungsrechte auslaufen und weist entsprechend auch nicht darauf hin. Es ist alleinige Verantwortung des Kunden, ein entsprechendes Lizenzmanagement zu betreiben.

    10.3. Stock-Material. Die Agentur wird den Kunden informieren, wenn Stock-Materialien (etwa von Bildagenturen etc.) in die Arbeitsergebnisse eingebracht werden sollen. In diesem Fall werden die Parteien die Nutzung und die Lizenzierung der Stock-Materialien einvernehmlich abstimmen. (Nutzungs-)Rechte an diesen Stock-Materialien werden im Umfang und nach den Maßgaben der vom jeweiligen Anbieter zum Lizenzierungszeitpunkt festgelegten Lizenzbedingungen für den Kunden verwendet und/oder an den Kunden (weiter-)lizenziert.

    10.4. Zeitpunkt der Rechteeinräumung. Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich der auf die jeweilige Leistung entfallende Vergütung des KUNDEN gegenüber der AGENTUR vollständig auf diesen über.

    10.5. Weiterübertragung und Unterlizenzierung. Die Weiterübertragung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie Affiliates und Vertriebspartner.

    10.6. Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse. Bearbeitungen oder Veränderungen der Arbeitsergebnisse sind nur mit Zustimmung der Agentur zulässig. Hiervon ausgenommen sind sämtliche von der Agentur entwickelten inhaltlichen oder kreativen Elemente im Zusammenhang mit Beilegern, dem Unternehmensclaim und Logo/Soundlogo-Elementen und solche Bearbeitungen, die für eine vertragsgemäße Auswertung erforderlich sind.

    10.7. Zusätzliche Buyouts. Beabsichtigt der Kunde, die von der Agentur erbrachten Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Verwendungsgebietes, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als die vereinbarten Zwecke zu nutzen, so wird er mit der Agentur hierfür ein angemessenes, branchenübliches Buyout-Honorar gesondert vereinbaren.

    10.8. Lizenz an Kunden-Material. Der Kunde räumt der Agentur alle Nutzungsrechte ein, die diese benötigt, um das vom Kunden zugelieferte und für den Kunden hergestellte Material gleich welcher Art (z.B. Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Schriften) („Kunden-Material“), im Rahmen und zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu verwenden. Die Agentur darf das Kunde-Material an Dritte unterlizenzieren, wenn dies im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Kunden erfolgt oder notwendig ist, um Drittanbieter-Leistungen in Anspruch nehmen zu können (z.B. bei Nutzung der Adobe Creative Cloud oder vergleichbaren Drittanbieter-Diensten). Der Kunde gewährleistet bezüglich des zugelieferten Materials, dass er über die erforderlichen Rechte hierzu verfügt.

    10.9. Lizenz an Agentur-Eigenbestand. Die Agentur verwendet zur Erbringung ihrer Leistungen eigene, bereits bestehende Komponenten, darunter Konzepte, Daten, Designs. Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien und Werkzeugen, die nicht individuell für den Kunden geschaffen wurden („Agentur-Eigenbestand“). Der Kunde erhält an verwendetem Agentur-Eigenbestand ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, wenn Agentur-Eigenbestand in die Arbeitsergebnisse einfließt. Die Agentur bleibt uneingeschränkt berechtigt, den Agentur-Eigenbestand weiterhin nach eigenem Ermessen zu nutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf den Agentur-Eigenbestand nur insoweit übertragen oder unterlizenzieren, wie dies für die vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die für die Erstellung der Arbeitsergebnisse vereinbarte, fällige und einredefreie Vergütung vollständig an die Agentur gezahlt hat. Die Agentur wird den Kunden vor der Verwendung von Agentur-Eigenbestand in den Arbeitsergebnissen informieren und ggf. Details zur Nutzung abstimmen.

    10.10. Open-Source-Komponenten. Die Agentur ist befugt, sogenannte freie Software zu nutzen („Open-Source-Komponenten“). Sofern die Agentur Open-Source-Komponenten in die Arbeitsergebnisse integrieren will, muss sie dies dem Kunden unter Angabe der Open-Source-Komponente mitteilen. Die Agentur sichert zu, dass sie im Rahmen der Leistungserbringung keine Open-Source-Komponenten verwendet, die unter einer Lizenz stehen, welche einen sog. Copyleft-Effekt verursachen.

    10.11. Keine Nutzung für maschinelle Lernverfahren, KI oder biometrische Technologie. Sofern nicht von der Agentur ausdrücklich gesondert genehmigt, dürfen Arbeitsergebnisse nicht für das Training im Zusammenhang mit maschinellen Lernverfahren und/oder für das Training von KI-Modellen oder für Technologien verwendet werden, die zur Identifizierung natürlicher Personen bestimmt sind.

    10.12. Gesetzliche Ansprüche und Schranken. Ansprüche Dritter auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder zur Beseitigung von entstehenden Beschränkungen der Nutzungsrechte sowie des Rechts am eigenen Bild oder anderer Persönlichkeitsrechte gehen zu Lasten des Kunden. Die Agentur wird bei Bekanntwerden eines solchen Anspruches den Kunden ohne schuldhafte Verzögerung informieren. Dem Kunden ist bewusst, dass eine generelle zeitliche Beschränkung der Ausschließlichkeit der jeweiligen urheberrechtlichen Nutzungsrechte aus § 40a UrhG folgen kann. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass urheberrechtlich geschützte Leistungen auch gegen Pauschalvergütung durch die Agentur lizenziert werden. Abweichende Vorgaben wird der Kunde ggf. schriftlich festlegen. Sollte der Kunde in Fällen des § 40a Abs. 1 UrhG eine zeitlich unbeschränkte Ausschließlichkeit mit dem entsprechenden Urheber verhandeln wollen (§ 40a Abs. 2 UrhG), wird die Agentur den Kunden dabei angemessen unterstützen. Alle hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Kunde. Der Kunde wird der Agentur auf Anfrage ohne schuldhafte Verzögerung und auf eigene Kosten alle Informationen übermitteln, die die Agentur benötigt, um der eigenen Auskunftspflicht nach § 32d UrhG gegenüber Urhebern nachzukommen.

    10.13. Eigenwerbung. Der Agentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben der Werbeindustrie zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden berührt werden. Der Kunde gestattet der Agentur, ihn, ggf. mitsamt seinem Logo, zu Referenzzwecken auf der eigenen Website sowie auf Social-Media-Kanälen als einen ihrer Kunden auszuweisen.

    10.14. Abgelehnte Entwürfe und proaktive Entwicklungen. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei der Agentur, die darüber frei verfügen darf. Umsetzungs-, Produktideen etc., die auf eigenen Impuls und ohne vorherige Beauftragung und ohne entsprechendes Briefing durch den Kunden von der Agentur entwickelt werden, sind vom vorstehend umschriebenen Rechteerwerb ausdrücklich ausgenommen. Diese werden durch die Agentur separat kalkuliert und per Kostenvoranschlag für Kreation, Umsetzung und Rechteübertragung angeboten.

  11. Einsatz von generativen KI-Systemen

    11.1. Hintergrund. Die Parteien sind sich einig, dass es im gegenseitigen Interesse ist, bei der Leistungserbringung ggf. sogenannte generative künstliche Intelligenz zu verwenden. Die nachfolgenden Bestimmungen legen fest, ob, wie und unter welchen Bedingungen generative KI-Systeme in der Leistungserbringung genutzt werden dürfen und Output in die vertraglich geschuldeten Leistungen („Arbeitsergebnisse“) eingebracht werden darf.

    11.2. Definition „Generative KI-Systeme“. Generative KI-Systeme im Sinne dieses Vertrages sind maschinenbasierte Systeme (Art. 3 Nr. 1 KI-VO), die mit wenigstens teilweiser Autonomie aus Eingaben (z. B. Text-Prompts, Bilder, Audiodaten) („Input“) mittels daten- oder modellbasierten Lernverfahrenen neue oder wesentlich neu zusammengesetzte digitale Inhalte (insbesondere Text, Bild, Audio, Video oder Softwarecode) („Output“) erzeugen und dabei über eine rein deterministische oder regelbasierte Verarbeitung hinausgehen. Falls in einer Softwareanwendungen (Teil-)Funktionen integriert sind (aktuell etwa in Adobe Photoshop), die auf diese Weise Output erzeugen, gelten diese (Teil-)Funktionen als generatives KI-System. Die Verwendung der übrigen Softwareanwendung bleibt von diesen Regelungen unberührt. Keine generative KI-Systeme sind insbesondere (i) Analyse-, Klassifikations-, Scoring-, Ranking- oder Retrieval-Systeme, die vorhandene Inhalte lediglich auswerten oder sortieren, ohne neue Inhalte zu erzeugen; (ii) deterministische oder rein regelbasierte Anwendungen (z. B. klassische Expertensysteme, Business-Rule-Engines, RPA-Skripte); (iii) Konvertierungs- und Übersetzungstools, die Inhalte ohne probabilistische Generierung ausschließlich wort- oder satzgleich umwandeln (z. B. OCR-Software oder regelbasierte Übersetzer).

    11.3. Einsatz generativer KI-Systeme durch die Agentur. Die Agentur darf generative KI-Systeme bei der Erbringung von Leistungen einsetzen. Die Agentur wird die generativen KI-Systemen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns verwenden.

    11.4. Rechte am Output. Die Parteien sind sich einig, dass der über solche generativen KI-Systeme erzeugte Output grundsätzlich keinem urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz unterliegt und dementsprechend auch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden können, die es dem Kunden erlauben würden, Dritte von der Nutzung des Outputs auszuschließen. Die Agentur räumt dem Kunden etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte in dem Umfang ein, in dem die Agentur selbst urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem auf diese Weise erzeugten und ggf. bearbeiteten Output erwirbt. Dem Kunden ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass den Anbietern von generativen KI-Systemen ggf. einfache Nutzungsrechte am Output, z.B. zu Trainingszwecken, eingeräumt werden können. Die Agentur verpflichtet sich, keine identischen Arbeitsergebnisse in anderen Kundenbeziehungen zu verwenden. Von diesem Wiederverwendungsverbot ausgenommen ist jedoch jede Art von generiertem Quellcode, der ohne Einschränkungen erneut genutzt werden kann, wenn durch diese Nutzung keine urheberrechtlichen Befugnisse an der Software verletzt werden, die der Kunde als Arbeitsergebnis erhalten hat. Prompts stellen keine Arbeitsergebnisse dar und werden nicht an den Kunden übergeben.

    11.5. Verantwortung für Output in Arbeitsergebnissen. Es obliegt allein dem Kunden, zu beurteilen, ob und wie die mit Hilfe von generativen KI-Systemen entstandenen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und genutzt werden können. Die Agentur wird den Kunden bei der Beurteilung angemessen unterstützen.

    11.6. Transparenz. Die Agentur erläutert, ob und wie Output Teil von Arbeitsergebnissen geworden ist. Der Kunde entscheidet, ob und wie für Betrachter der Arbeitsergebnisse offengelegt werden soll, dass diese Arbeitsergebnisse mit Hilfe von generativen KI-Systemen entstanden sind. Die Kosten für eine nachträgliche Kennzeichnung der Arbeitsergebnisse als KI-generiert trägt der Kunde.

    11.7. Haftungsregelung. Die Agentur wird die generativen KI-Systeme unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns verwenden. Die Agentur stellt sicher, dass Mitarbeitende und Unterauftragnehmer, die im Rahmen der Leistungserbringung generative KI-Systeme einsetzen, mit den spezifischen Risiken des jeweiligen generativen KI-Systems hinreichend vertraut sind und diese generative KI-Systeme vertragsgemäß einsetzen. Die Mitarbeitenden werden geschult, um mögliche Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu vermeiden. Die Agentur übernimmt jedoch keine Haftung für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die sich daraus ergeben, dass die zugrunde liegenden KI-Modelle mit dem geistigen Eigentum Dritter trainiert worden sein können. Die Agentur haftet nicht dafür, dass die vertragsgemäße Verwertung des KI-generierten Outputs wettbewerbs- oder persönlichkeitsrechtlich zulässig ist oder dass die Verwertung des generierten Outputs keine Schutzrechte Dritter verletzt, wenn und soweit solche Verletzungen auf KI-generierten Elementen beruhen und die Agentur im Übrigen ihre Verpflichtungen aus diesen AGB und ggf. weiteren Vereinbarungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Haftung der Agentur insoweit ausgeschlossen. Wenn sich der Kunde dagegen entscheidet, bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse offenzulegen, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse mit Hilfe von generativen KI-Systemen erzeugt worden sind, übernimmt der Kunde hierfür die alleinige rechtliche Verantwortung. Die Agentur haftet außerdem nicht dafür, dass die Anbieter von generativen KI-Systemen den Output ausreichend und maschinenlesbar als KI-generiert kennzeichnen.

    11.8. Vertrauliche Informationen. Die Agentur wird die von den Anbietern generativer KI-Systeme zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zum Schutz vertraulicher Informationen nutzen. Die Agentur wird nach Möglichkeit entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen mit diesen Anbietern abschließen oder die fortgesetzte Speicherung von Informationen verhindern. Im Übrigen ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen im Sinne dieses Vertrages und ggf. weiterer Vereinbarungen an Anbieter von generativen KI-Systemen zulässig, es sei denn (i) die betreffenden Informationen sind eindeutig als Informationen gekennzeichnet, die nicht in dieser Weise verwendet werden dürfen, oder (ii) sich aus der Natur der jeweiligen Informationen ergibt, diese nicht auf diese Weise zu verwenden.

  12. Regelungen zum Digital Marketing

    12.1. Steuerung von Kampagnen und Zielwerte. Der Kunde darf ohne Absprache mit der Agentur keine eigenständigen Veränderungen an der Kampagne vornehmen oder in sonstiger Weise in die Kampagne eingreifen. Wünscht der Kunde Änderungen an der laufenden Kampagne, kann er damit an die Agentur herantreten, die die Änderungswünsche angemessen berücksichtigen wird. Die gemeinsam mit dem jeweiligen Kunden im Rahmen einer Kampagne definierten Zielwerte sind Richtwerte zur Messbarkeit des Erfolgs einer Kampagne und die Agentur schuldet nicht, dass diese Zielwerte auch tatsächlich erreicht werden.

    12.2. Werbekonten. Der Kunde erkennt an, dass ein Werbekonto, das auf seinen Wunsch durch die Agentur erstellt wird, nach Vertragsende systembedingt unter Umständen nicht auf ihn oder auf Dritte übertragen werden kann.

    12.3. Werbebudgets. Das für die Kampagne festgelegte Media-/Werbebudget (z.B. zur Schaltung der Werbeanzeigen) wird – soweit dies im Einzelauftrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist – vom Kunden getragen. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen anzufordern.

    12.4. Fristverlängerungen. Sind für die geschuldeten Leistungen Fristen (insbesondere verbindliche Schaltzeiträume) vereinbart und können diese aufgrund von Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat oder aufgrund von Verzögerungen infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher nicht von der Agentur zu vertretende Umstände nicht eingehalten werden, verlängern sich diese Fristen angemessen.

    12.5. Tracking. Die Agentur kann dem Kunden zur Optimierung der Aussteuerung der Werbekampagne den Einbau sogenannter Tracking Codes empfehlen. Die Agentur gibt dem Kunden in diesem Fall die entsprechenden Seiten für den Einbau vor. Der Kunde verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Funktion der Codes nach dem Einbau regelmäßig zu testen. Eine nicht korrekte Funktion der Codes teilt der Kunde der Agentur umgehend mit. Der Kunde erkennt an, dass eine Datenerhebung in diesem Zusammenhang so weit wie möglich anonym oder mindestens pseudonymisiert erfolgen sollte. Es obliegt dem Kunden, sich bei dem jeweiligen Trackingtool-Anbieter über dessen Datenschutzbestimmungen und die datenschutzrechtlichen Implikationen zu informieren und, falls erforderlich, entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Anpassung der eigenen Datenschutzerklärung auf der Website oder des Einwilligungsmechanismus).

    12.6. Ergänzende Haftungsbestimmungen. Ergänzend zu den allgemeinen Haftungsregelungen (Ziff. 15.) gilt das Folgende: Die Agentur übernimmt keine Haftung

    12.6.1. dafür, dass die mit dem vorgegebenen Media-Budget angestrebten Ziele des Kunden erreicht werden,

    12.6.2. für eventuelle Verluste des Kunden bei Amazon, im Google-Ranking oder auf anderen relevanten Webseiten,

    12.6.3. für die Qualität und Struktur der Daten, die in von der Agentur für den Kunden erstellten Datenmodelle und Dashboards einfließen, oder Änderungen an diesen sowie die aus diesen Daten abgeleiteten Handlungen und Empfehlungen,

    12.6.4. für die Folgen aus einer vorübergehenden oder endgültigen Sperrung der Social-Media-Accounts des Kunden, die darauf beruhen, dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht werden oder zuvor abgestimmte Maßnahmen umgesetzt werden,

    12.6.5. für Schäden, die aufgrund von Ausfällen bei Werbepartnern entstehen. Sie übernimmt insoweit auch keine Garantie für die Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit von eingesetzter Drittanbietersoftware.

    12.7. Werberichtlinien der Social Media Plattformen. Für den Fall der Beauftragung im Bereich Social Media Marketing (Facebook/Instagram, TikTok etc.) erkennt der Kunde an, dass bestimmte Produkte/Dienstleistungen gegen die Werberichtlinien der Plattformen verstoßen (z.B. Produktfälschungen, gefährliche Produkte, unangemessene Inhalte) und sich die Plattformen in diesem Fall unterschiedliche Sanktionen bis hin zur vollständigen Sperrung vorbehalten. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für hieraus resultierende Schäden, wenn der Kunde bestimmte Werbemaßnahmen möchte, die ggf. gegen die Werberichtlinien verstoßen.

    12.8. Abbruch einer Kampagne. Im Falle einer Stornierung oder eines vorzeitigen Kampagnen-Abbruchs behält sich die Agentur vor, dem Kunden dadurch entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Kosten, die in diesem Zusammenhang von Dritten (z.B. Werbepartner) erhoben werden, werden von der Agentur an den Kunden weiterberechnet.

  13. Mediaagenturleistungen

    13.1. Anwendungsbereich. Wenn und soweit die Agentur Leistungen einer Mediaagentur erbringt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

    13.2. Leistungsumfang / Mediaplan. Die Agentur erbringt die im jeweiligen Auftrag und in dem zu vereinbarenden Mediaplan festgelegten Leistungen. Das kann insbesondere folgende Leistungen umfassen: Audio-, Bild- und Bewegtbildinhalte für die Kreation von Werbemitteln; Mediaanalyse, Mediaforschung, Wettbewerbsanalyse; Mediastrategie, -beratung, -planung und –optimierung; Mediaeinkauf, Konditionsverhandlung und Mediadurchführung; Mediaabrechnung, Zahlungsverkehr, Kontrolle der Leistungserbringung der Medien, Reporting, Online Tracking; Besprechungsberichte / Projektlisten; Zusammenarbeit mit ggf. weiteren Kreativ-Agentur(en) und ggf. anderen Spezialagenturen; AdServer Leistungen; Media-Leistungskontrolle.

    13.3. Eingesetzte Mediengattungen. Diese aufgeführten Leistungen erbringt die Agentur dabei in den folgenden Mediagattungen: Digital (Display, Video, Native); Paid Social; Programmatic; Mobile; Search- Engine Advertising (SEA).

    13.4. Definition Medienunternehmen und -kosten. „Medienunternehmen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind natürliche oder juristische Personen, die publizistische Medien betreiben, insbesondere Werbeplätze besitzen und bereitstellen und Werbeplatzierungen des Werbetreibenden veröffentlichen, einschließlich ihrer Vertriebspartner und verbundenen Unternehmen (mit Ausnahme von Demand-Side Plattformen und Trading Desks). „Medienkosten“ bezeichnet diejenigen Kosten, die durch den Einkauf von Werbeplätzen bei den Medienunternehmen entstehen.

    13.5. Definition technische Dienstleistungen und -kosten. „Technische Diensteanbieter“ sind Anbieter von technischen Anwendungen und Dienstleistungen (z.B. Anbieter von Ad Serving/Delivery, Ad Tracking und anderen technischen und technologischen Leistungen), Technologieplattformen (z.B. Demand-Side Plattformen, Trading Desks, ad exchanges, Re-Targeting Anbieter), Datenanbieter oder Produktionsunternehmen, die von der AGENTUR beauftragt werden, medienbezogene Leistungen zusätzlich oder ergänzend zu den Leistungen der Medienunternehmen zu erbringen. Kosten, die durch die Beauftragung von technischen Diensteanbietern entstehen, sind „technische Kosten“.

    13.6. Nutzung von Marktstandards. Die Agentur nutzt die jeweils marktüblichen Standards und Techniken sowie im klassischen und im digitalen Media-Bereich üblicherweise genutzten Informationsquellen und Planungs- und Einkaufssysteme. Hierzu zählen sowohl agentureigene Tools als auch das sekundärstatistische Material insbesondere der großen Medien und Marktforschungsinstitute und der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse (AG.MA).

    13.7. Schadensvermeidung. Der Agentur bewahrt den Kunden mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt vor Schäden und Risiken, die den Kunden durch schlechte, verzögerte oder Nichterfüllung der Verpflichtungen von Dritten, insbesondere der Medien entstehen können.

    13.8. Werbeplatzeinkauf bei Medien. Die Agentur kauft bei den Medienunternehmen für den Kunden Werbeplätze nach deren Freigabe im jeweiligen Mediaplan ein. Die Agentur handelt dabei gegenüber den Medienunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Agentur verhandelt mit den Medienunternehmen im Hinblick auf die Erzielung bestmöglicher Einkaufskonditionen unter Einbeziehung von kunden- und agenturbezogenen Vorteilen wie Preisnachlässe, Skonto/Early Payment Discounts und Freivolumen und berücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls wie das Gesamtauftragsvolumen, die Marktbedingungen, die Art der Medien oder Technologien sowie das Budget und die Strategie des Kunde. Die Agentur gewährleistet jedoch keine objektiv bestmöglichen Einkaufsbedingungen.

    13.9. Einkauf technischer Dienste. Die Agentur kauft bei technischen Diensteanbietern für den Kunden Anwendungen und Dienstleistungen nach deren Freigabe im Mediaplan ein. Gegenüber den technischen Diensteanbietern handelt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

    13.10. Leistungsanpassung und Optimierung. Der Agentur und dem Kunden ist bewusst, dass die Mediaagenturleistungen steten Wandlungen und Anpassungen an gesellschaftliche, wirtschaftliche, informationstechnologische und politische Entwicklungen unterworfen sind. Die Parteien werden sich daher während der Laufzeit des Auftrages im zumutbaren Umfang kontinuierlich um eine Optimierung der relevanten Leistungen bemühen. Entstehende Mehrkosten durch eine Leistungsanpassung trägt der Kunde.

    13.11. Leistungsnachweise und Reporting. Art und Umfang der Leistungsnachweise werden im jeweiligen Auftrag festgelegt. Falls keine Festlegung erfolgt, wird die Agentur nach Auftragsende einen End-Report erstellen, der die Daten zu den angefallenen Medienkosten und technischen Kosten, die für die Kampagnenziele relevanten Kennziffern, wie z.B. TKP, RW, etc. enthält.

    13.12. Vorauszahlungen. Soweit die Agentur die Medienkosten oder technischen Kosten auf eigene Rechnung an die Medienunternehmen oder technischen Diensteanbieter zahlt, ist der Kunde verpflichtet, der Agentur im Voraus diese Medienkosten oder technischen Kosten zu überweisen. Die Agentur erstellt zu diesem Zweck Vorausrechnungen.

    13.13. Endabrechnung und Saldenausgleich. Die Agentur nimmt die monatliche Endabrechnung nach Ablauf der Schaltungen und Vorliegen sämtlicher abrechnungsrelevanter Unterlagen der Medienunternehmen oder technischen Diensteanbieter vor. Nachbelastungen (sofern sich zwischen einer Vorausrechnung und der Endabrechnung ein offener Saldo zu Gunsten der Agentur ergibt) bzw. Gutschriften (sofern sich zwischen einer Vorausrechnung und der Endabrechnung ein offener Saldo zugunsten des Kunden ergibt) sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang vom Kunden zu zahlen bzw. durch die Agentur zu erstatten. Für den Fall, dass sich nach Erstellung der Endabrechnung Nachbelastungen oder Gutschriften noch ergeben, stellt die Agentur erneut eine Rechnung aus. Diese Nachbelastungen oder Gutschriften sind ebenfalls innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang vom Kunden zu zahlen bzw. durch die Agentur zu erstatten.

    13.14. Stornierung und Kostenfreistellung. Falls der Kunde einen Auftrag storniert, wird er so weit von den für die Schaltung anfallenden Kosten frei, wie diese von den Medienunternehmen oder technischen Diensteanbietern nicht erhoben oder – im Falle einer bereits erfolgten Vorauszahlung – erstattet werden. Bereits erfolgte Vorauszahlungen an die Agentur werden insoweit zurückerstattet.

  14. Vergütung und Fälligkeit

    14.1. Vergütung. Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung und die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftrag. In die im Auftrag vereinbarte Vergütung mit einbezogen ist grundsätzlich die für die tägliche Arbeit der Agentur erforderliche Standardsoftware, nämlich der Einsatz des ERP-Systems, Microsoft Office, Creative Suite sowie PR-Software für Kollaboration und Projektmanagement, es sei denn die Parteien vereinbaren im Auftrag etwas anderes. Anteilig weiterberechnet wird die Einbindung von Spezialsoftware, die für kundenspezifische Aufgabenstellungen extra benötigt wird. Entsprechende Regelungen treffen die Parteien im Auftrag.

    14.2. Reisekosten. Reisekosten, die der Agentur im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, trägt der Kunde, soweit diese Reisen Teil der Vereinbarung oder zur Leistungserbringung erforderlich gewesen sind.

    14.3. Abgaben. Im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA, etc.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben trägt der Kunde. Die Agentur ist zur Weiterberechnung dieser Kosten an den Kunden berechtigt, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.

    14.4. Zahlungsziel. Für alle Rechnungen der Agentur besteht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungserhalt.

  15. Haftung und Freistellung

    15.1. Allgemeine Haftungsbeschränkung. Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

    15.2. Haftungshöhe. Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftungshöhe unbeschränkt.

    15.3. Keine Haftung für rechtliche Risiken der Leistungen. Die Agentur haftet nicht für Werbeaussagen des Kunden bezüglich etwaiger Produkteigenschaften. Die Agentur haftet nicht für die Zulässigkeit einer Nutzung der Arbeitsergebnisse außerhalb des jeweiligen Auftragsgebietes, für andere als die vereinbarten Zwecke oder bei Veränderung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden. Die Agentur haftet ferner nicht für mögliche Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, Wettbewerbsrechte und Datenschutzrechte. Sie wird jedoch die ihr möglichen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Arbeitsergebnisse nicht in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter eingreifen. Die Verantwortung in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse trägt der KUNDE. Die Agentur wird eigenständig keine rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse durchführen oder veranlassen, wird den Kunden aber auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare rechtliche Risiken hinweisen.

    15.4. Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat. Gleiches gilt für die Zulässigkeit der Bewerbung der Marken, Waren und/oder Dienstleistungen sowie der Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Kunden, soweit diese von ihm stammen. Weiterhin stellt der Kunde die Agentur vorn allen Ansprüchen von Urheber und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32, 32a ff. UrhG frei, sofern diese von der Agentur auf Weisung des Kunden beauftragt wurden. Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung.

    15.5. Keine Haftung für Dritte. Für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen durch Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen sind, übernimmt die Agentur über die ihr obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus keine Haftung. Auf Verlangen wird die Agentur dem Kunden alle ihr etwaig gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche abtreten und den Kunden bei Durchsetzung dieser Ansprüche angemessen unterstützen.

  16. Regelungen beim Einsatz von Fremdleistungen

    16.1. Modifikation der Gewährleistung. Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt. Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretende unsachgemäße Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.

    16.2. Änderung der Verfügbarkeit. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Agentur das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.

    16.3. Erkennbarkeit der Dritterzeugnisse. Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Kunden als deutlich erkennbar, wenn die Agentur auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für den Kunden aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.

  17. Rücktritt / Kündigung

    17.1. Rücktrittsrecht. Die Agentur kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Kunde seine Zahlungen ohne Rechtsgrund eingestellt hat, der Kunde seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag erfolglos geblieben sind. Gesetzliche Bestimmungen zum Rücktritt bleiben unberührt.

    17.2. Kündigung. Die Vertragslaufzeiten und Kündigungsmodalitäten der Aufträge sollen in den Aufträgen geregelt werden. Falls keine Regelung getroffen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung bedarf in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  18. Verjährung / Aufrechnung / Abtretung / Zurückbehaltungsrechte

    18.1. Verjährung. Ansprüche des Kunden gegen die Agentur unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

    18.2. Aufrechnung. Eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen der Agentur ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    18.3. Zurückbehaltungsrechte. Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs der Agentur, kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrages sowie die Auswertung der Leistung durch die Agentur verzichtet der Kunde auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  19. Höhere Gewalt

    19.1. Definition „Höhere Gewalt“. Als Höhere Gewalt gelten Ereignisse oder Umstände, die eine Partei daran hindern, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit (i) diese Ereignisse und Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen und (ii) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und (iii) deren Auswirkungen von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Es wird vermutet, dass folgende Ereignisse und Umstände diese Voraussetzungen erfüllen: Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignungen, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln oder sonstiger Infrastruktur, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Arbeitsunruhen.

    19.2. Folgen höherer Gewalt. Die betroffene Partei ist von ihrer Leistungspflicht befreit, solange die Höhere Gewalt andauert. Die Agentur kann sich auch dann auf diese Ziffer berufen, wenn eine Verpflichtung zwar nicht unmöglich geworden ist, aber die Agentur bzw. ihr Kunde ihr Leistungsinteresse an der von dem Leistungshindernis betroffenen Leistung verloren haben. Beeinträchtigt die Höhere Gewalt das Leistungsinteresse der Agentur oder ihres Kunden, kann die Agentur vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Statt zurückzutreten, kann die Agentur mögliche und zumutbare Anpassungen des Leistungsinhalts verlangen.

  20. Geheimhaltung und Datenschutz

    20.1. Definition vertrauliche Informationen. Arbeitsunterlagen und Werke sowie alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zugänglich werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar als vertraulich einzuordnen sind („vertrauliche Informationen“), werden vertraulich behandelt. Soweit die Agentur dies für erforderlich hält, werden die Parteien eine zusätzliche Verschwiegenheitserklärung abschließen.

    20.2. Ende der Geheimhaltung. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Geheimhaltungspflicht ein Jahr nach Beendigung des jeweiligen Auftrages. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen erfolgt nur insoweit, wie dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich ist.

    20.3. Ausnahmen von der Geheimhaltung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen (i) nachweislich allgemein bekannt sind oder (ii) ohne Verschulden der anderen Parteien allgemein bekannt werden oder (iii) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder (iv) bei der anderen Partei bereits vorhanden sind. Eine Offenlegung gegenüber berechtigterweise eingeschalteten Dienstleistern ist zulässig, soweit dies für die Erbringung vertragsgemäßer Leistungen geschieht. Ebenso dürfen vertrauliche Informationen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Anwälten und/oder den Gerichten gegenüber offenbart werden, wenn dies zwecks Auskunft aus steuerlichen oder rechtlichen Gründen gegenüber Behörden und/oder zur Prüfung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der anderen Partei geschieht. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.

    20.4. Eigenwerbung. Die Agentur darf die Arbeitsergebnisse zu Eigenwerbezwecken verwenden oder auf die bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen, soweit dadurch keine legitimen Geheimhaltungsinteressen des Kunden beeinträchtigt werden. Die Agentur darf unter diesen Voraussetzungen nach Vereinbarung mit dem Kunden Presseveröffentlichungen über den Auftrag oder die Arbeitsergebnisse herausgeben und Presseinterviews vermitteln. Entsprechendes gilt für Pressefotos oder sonstige Mitteilungen über den Auftrag oder die Arbeitsergebnisse.

    20.5. Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Regelungen des anwendbaren Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils aktuellen Fassung, zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien abweichend vereinbart, verarbeitet die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung streng weisungsgebunden als Auftragsverarbeiterin. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Auftragnehmerin übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und, dass die Nutzung der Daten durch die Auftragnehmerin im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

  21. Endabwicklung

    21.1. End- und Ausfallvergütungen. Erfolgt die Beendigung der Zusammenarbeit durch einseitige Kündigung durch den Kunden, gilt hinsichtlich eventueller Ansprüche Folgendes:

    21.1.1. Honorare und Abgaben, die aus der Beauftragung von Dritten erwachsen, trägt der Kunde. Die Agentur wird ihrerseits alle Maßnahmen ergreifen, um die entsprechenden Beträge in dem geringstmöglichen Umfang zu halten.

    21.1.2. Sofern wegen der Kündigung im Einzelfall laufende Aufträge nicht zu Ende geführt werden, die eine werkvertragliche Leistung zum Gegenstand haben, erhält die Agentur die bereits erbrachten Leistungen vergütet und eine Restvergütung in Höhe von 70% der vereinbarten Vergütung, die für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung hätte gezahlt werden müssen. Einer besonderen Spezifizierung im Sinne des § 648 BGB durch die Agentur bedarf es nicht. Die Agentur ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall eine höhere prozentuale Restvergütung anfällt.

    21.1.3. Wird die Agentur für den Kunden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses dienstvertraglich tätig, werden alle bis zum Endzeitpunkt des jeweiligen Auftrages erbrachten Leistungen vergütet. Dies gilt auch, für Leistungen, die vor aber in Hinblick auf den Abschluss eines konkreten Auftrages bereits erbracht worden sind oder auf einer mündlichen Weisung beruhen, soweit die Agentur die Verursachung durch den Kunden darlegen kann.

    21.2. Presse- und PR-Strategie. Bei einer Kündigung ist das Verhalten gegenüber der Presse und PR-Strategie zwischen den Parteien abzustimmen, um geschäftsschädigenden Meldungen – auch von dritter Seite – zu vermeiden.

    21.3. Datenübermittlung. Nach Erbringung ihrer Leistung oder bei sonstiger Beendigung des Auftrages wird die Agentur die vom Kunden erhaltenen Daten und Materialien nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden und gegen Zahlung einer, dem Umfang entsprechenden Pauschale, diesem zurückgeben.

    21.4. Endgültige Löschung. Darüber hinaus werden sämtliche Daten und Materialien des Kunde aus dem Auftragsverhältnis von der Agentur zwei Jahre nach Erbringung der Leistung oder bei sonstiger Beendigung des Auftrages, gelöscht bzw. vernichtet, wenn und soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen. Ist eine darüberhinausgehende Speicherung durch den Kunden gewollt, entsteht ein für den Kunden kostenpflichtiges Verwahrungsverhältnis.

  22. Schlussbestimmungen / Sonstiges

    22.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB oder des erteilten Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

    22.2. Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

    22.3. Anwendbares Sachrecht und Gerichtsstand. Diese AGB und der Auftrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand und Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Agentur.

    22.4. Textform. Sofern nach diesen AGB eine schriftliche Erklärung festgelegt wird, ist diese auch durch E-Mail oder Telefax erfüllt.

(Stand: 1. März 2026)